Rechtsprechung
VG Minden, 18.04.2012 - 7 K 3099/11 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,10577) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Nachträgliche Befristung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Trennung bzw. Scheidung des Ausländers von dem deutschen Ehepartner; Einhaltung der sog. Ehebestandszeit im Bundesgebiet im Rahmen einer Erlaubniserteilung nach § 31 Abs. 1 AufenthG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 09.06.2009 - 1 C 11.08
Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Geltungsdauer; …
Auszug aus VG Minden, 18.04.2012 - 7 K 3099/11
vgl. zu der von der Ausländerbehörde im Rahmen des § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vorzunehmenden Ermessensentscheidung BVerwG, Urteil vom 09.06.2009 - 1 C 11.08 -, InfAuslR 2009, 440 f.vgl. zum insoweit maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt BVerwG, Urteil vom 09.06.2009 - 1 C 11.08 -, InfAuslR 2009, 440 f.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2007 - 18 B 737/07
Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde gegen die Versagung von …
Auszug aus VG Minden, 18.04.2012 - 7 K 3099/11
vgl. zum Begriff der ehelichen Lebensgemeinschaft im ausländerrechtlichen Sinne nur OVG NRW, Beschluss vom 03.09.2007 - 18 B 737/07 -. - OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2008 - 18 A 3878/06
Aufenthaltserlaubnis eheliche Lebensgemeinschaft besondere Härte Beeinträchtigung
Auszug aus VG Minden, 18.04.2012 - 7 K 3099/11
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.01.2008 - 18 A 3878/06 -. - OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2009 - 18 B 912/09
Besondere Härte eheliche Lebensgemeinschaft Auflösung Zusammenhang
Auszug aus VG Minden, 18.04.2012 - 7 K 3099/11
Darüber hinaus kann sich nach gefestigter Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. nur Beschluss vom 08.09.2009 - 18 B 912/09 -, eine besondere Härte in Gestalt der 1. Alternative der zitierten Norm nur aus solchen Beeinträchtigungen ergeben, die mit der Ehe oder ihrer Auflösung in zumindest mittelbarem Zusammenhang stehen.