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   VG Minden, 18.04.2012 - 7 K 3099/11   

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https://dejure.org/2012,10577
VG Minden, 18.04.2012 - 7 K 3099/11 (https://dejure.org/2012,10577)
VG Minden, Entscheidung vom 18.04.2012 - 7 K 3099/11 (https://dejure.org/2012,10577)
VG Minden, Entscheidung vom 18. April 2012 - 7 K 3099/11 (https://dejure.org/2012,10577)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachträgliche Befristung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Trennung bzw. Scheidung des Ausländers von dem deutschen Ehepartner; Einhaltung der sog. Ehebestandszeit im Bundesgebiet im Rahmen einer Erlaubniserteilung nach § 31 Abs. 1 AufenthG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 09.06.2009 - 1 C 11.08

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Geltungsdauer;

    Auszug aus VG Minden, 18.04.2012 - 7 K 3099/11
    vgl. zu der von der Ausländerbehörde im Rahmen des § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vorzunehmenden Ermessensentscheidung BVerwG, Urteil vom 09.06.2009 - 1 C 11.08 -, InfAuslR 2009, 440 f.

    vgl. zum insoweit maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt BVerwG, Urteil vom 09.06.2009 - 1 C 11.08 -, InfAuslR 2009, 440 f.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2007 - 18 B 737/07

    Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde gegen die Versagung von

    Auszug aus VG Minden, 18.04.2012 - 7 K 3099/11
    vgl. zum Begriff der ehelichen Lebensgemeinschaft im ausländerrechtlichen Sinne nur OVG NRW, Beschluss vom 03.09.2007 - 18 B 737/07 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2008 - 18 A 3878/06

    Aufenthaltserlaubnis eheliche Lebensgemeinschaft besondere Härte Beeinträchtigung

    Auszug aus VG Minden, 18.04.2012 - 7 K 3099/11
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.01.2008 - 18 A 3878/06 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2009 - 18 B 912/09

    Besondere Härte eheliche Lebensgemeinschaft Auflösung Zusammenhang

    Auszug aus VG Minden, 18.04.2012 - 7 K 3099/11
    Darüber hinaus kann sich nach gefestigter Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. nur Beschluss vom 08.09.2009 - 18 B 912/09 -, eine besondere Härte in Gestalt der 1. Alternative der zitierten Norm nur aus solchen Beeinträchtigungen ergeben, die mit der Ehe oder ihrer Auflösung in zumindest mittelbarem Zusammenhang stehen.
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